EAA, BFSG, BGG und BITV: Barrierefreiheit für TYPO3-Websites

Seit dem 28. Juni 2025 gelten für bestimmte Produkte und Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen. Was bedeutet das für Ihre TYPO3-Website?

EAA, BFSG, BGG und BITV: Barrierefreiheit für TYPO3-Websites

Das BFSG verpflichtet seit dem 28. Juni 2025 Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher zur Barrierefreiheit, zum Beispiel Online-Shops. Es setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Als technischer Bezugspunkt für Websites dient die Norm EN 301 549, bislang in der Fassung V3.2.1 mit Verweis auf WCAG 2.1 Level AA.

Kurz gesagt:

  • Betroffen: private Anbieter von Verbraucherprodukten und -dienstleistungen, etwa im E-Commerce. Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst.
  • Ausnahme: Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme).
  • Bußgelder: bis zu 100.000 Euro, etwa bei einer nicht konformen Dienstleistung; bei bestimmten Melde- und Informationspflichten bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).
  • Öffentliche Stellen des Bundes: Für sie gelten BGG und BITV 2.0.
  • Norm im Wandel: EN 301 549 V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht. Laut Deque ist sie noch nicht im Amtsblatt der EU zitiert; eine Zitierung wird um den 30. November 2026 angestrebt (Zielvorgabe, nicht bestätigt).

Barrierefreiheit heißt, Websites für möglichst viele Menschen nutzbar zu machen, unabhängig von ihren Fähigkeiten. Wie TYPO3 dabei helfen kann, lesen Sie in unserem Beitrag zur Barrierefreiheit mit TYPO3.

Stand: 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Was bedeutet der European Accessibility Act (EAA)?

Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie soll die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen für die Millionen Menschen mit Behinderungen in Europa verbessern. Sie vereinheitlicht Anforderungen in der EU und erleichtert Unternehmen, die in mehreren Ländern tätig sind, die Orientierung.

Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar für Unternehmen, sondern wurde von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland geschah das durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Wie verbreitet Barrieren sind, zeigt die Studie WebAIM Million: Laut der Ausgabe 2026 wiesen 95,9 % der untersuchten Startseiten automatisch erkennbare WCAG-2-Fehler auf (2025: 94,8 %), im Schnitt 56,1 Fehler pro Seite.

Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst der EAA?

Der EAA erfasst unter anderem:

  • Produkte: Computer und Betriebssysteme für Verbraucher, Smartphones, E-Book-Reader.
  • Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Zahlungsterminals, Fahrkartenautomaten.
  • Medien und Verkehr: Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Personenbeförderungsdienste.
  • Digitale Dienste: E-Commerce, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books.
  • Telekommunikationsdienste.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), ausführlich im Beitrag zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und im Glossar unter BFSG, setzt den EAA in Deutschland um. Es richtet sich vor allem an private Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, etwa im E-Commerce, bei Bankdienstleistungen für Verbraucher oder im Personenverkehr. Als technischer Bezugspunkt für digitale Angebote dient die europäische Norm EN 301 549 (V3.2.1).

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Bei Verstößen können die Behörden Maßnahmen ergreifen; je nach Verstoß sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich, bei bestimmten Melde- und Informationspflichten bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).

Was ist das BGG?

Das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz) ist das deutsche Bundesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Glossar: BGG). Es richtet sich vor allem an öffentliche Stellen des Bundes und enthält unter anderem Vorgaben zur Barrierefreiheit, auch im digitalen Bereich. Konkretisiert wird es durch die BITV 2.0.

Was ist die BITV?

Die BITV 2.0 (Glossar: BITV) ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung. Sie gilt für öffentliche Stellen des Bundes und verweist auf die europäische Norm EN 301 549, laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit derzeit in der Fassung V3.2.1, die ihrerseits auf WCAG 2.1 (Level AA) Bezug nimmt. Sie setzt die Richtlinie (EU) 2016/2102 um.

Was umfasst die BITV 2.0?

Die BITV 2.0 betrifft Websites, mobile Anwendungen und interne IT-Systeme von Bundesstellen. Sie regelt unter anderem die Erklärung zur Barrierefreiheit, ein Feedbackverfahren sowie Informationen in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache. Hardware, Webhosting oder Internetanbieter als solche sind nicht Gegenstand der BITV.

Wer muss die europäischen und deutschen Barrierefreiheitsvorgaben beachten?

Das hängt von der Rechtsgrundlage ab:

  • BFSG / EAA: Private Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, etwa E-Commerce, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikation und E-Books.
  • BITV 2.0 / BGG: Öffentliche Stellen des Bundes. Für Länder und Kommunen gilt Landesrecht, das auf der Richtlinie (EU) 2016/2102 beruht.

Wer muss die EAA-Vorgaben beachten?

Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die die genannten Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten. Auch Unternehmen außerhalb der EU können betroffen sein, wenn sie erfasste Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten. Reine Angebote an Unternehmen (B2B) sind in der Regel nicht erfasst.

Ausnahmen gelten unter anderem für:

  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3 BFSG): weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.
  • Fälle, in denen die Erfüllung eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würde. Das muss bewertet, dokumentiert und gegenüber der Marktüberwachungsbehörde angezeigt werden (§§ 16 und 17 BFSG).

Wer muss die BFSG-Vorgaben beachten?

Das BFSG richtet sich an die erfassten Wirtschaftsakteure, also vor allem private Unternehmen. Öffentliche Stellen werden hauptsächlich vom BGG und der BITV 2.0 bzw. vom Landesrecht erfasst. Bei Verstößen sind Maßnahmen der Marktüberwachung und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich (§ 37 BFSG).

Hinweis: Dieser Text dient nur zur allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen an eine qualifizierte Fachperson.

Was sind die Stufen der europäischen Leitlinien?

Die Barrierefreiheitsstufen der EAA-Leitlinien sind Standards gemäß WCAG 2.1; sie haben drei verschiedene Konformitätsstufen:

  • A (Mindeststufe) - Sie deckt alle grundlegenden Anforderungen an die Barrierefreiheit ab. Werden diese nicht erfüllt, kann eine Website für Menschen mit Behinderungen nahezu unbrauchbar sein.
  • AA (mittleres Niveau) - Dies ist das Standardniveau der Konformität und sollte von den meisten Websites angestrebt werden. Sie deckt detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen wie Farbkontrast und Navigation ab.
  • AAA (Best Practice) - Die höchste Stufe der Barrierefreiheit, die erweiterte Anforderungen abdeckt. Sie umfasst die Übersetzung in Gebärdensprache und vereinfachte Inhalte für Menschen mit kognitiven Behinderungen.

Hinweis zur Version: EN 301 549 V3.2.1 wurde durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021) für die Richtlinie (EU) 2016/2102 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und verweist auf WCAG 2.1. Die Fassung V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht. Laut Deque enthält sie WCAG 2.2 Level AA, ist noch nicht im Amtsblatt zitiert, und eine Zitierung wird um den 30. November 2026 angestrebt (Zielvorgabe, nicht bestätigt). Legalithm (14. August 2026) gibt an, dass im Amtsblatt keine harmonisierte Norm unter der Richtlinie (EU) 2019/882 zitiert ist; daher gilt noch keine Konformitätsvermutung nach Art. 15 dieser Richtlinie.

Bußgelder und weitere Folgen bei Nichteinhaltung

Wer Barrierefreiheitsvorgaben nicht erfüllt, muss je nach Rechtsgrundlage mit Folgen rechnen. Welche das im Einzelfall sind, sollten Sie rechtlich prüfen lassen.

  • Maßnahmen der Behörden und Bußgelder
    Zuständig ist die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg; sie nahm laut Landesangaben am 26. September 2025 ihre Arbeit auf. Nach § 37 BFSG sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich, etwa bei einer nicht konformen Dienstleistung; bei bestimmten Melde- und Informationspflichten bis zu 10.000 Euro.
  • Beschwerde und Schlichtung
    Verbraucher und anerkannte Verbände können die Marktüberwachungsbehörde zum Tätigwerden auffordern (§ 32 BFSG). Zusätzlich ist ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG möglich (§ 34 BFSG).
  • Informationspflicht für Dienstleister
    Dienstleister müssen bestimmte Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG barrierefrei öffentlich bereitstellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Viele Anbieter veröffentlichen diese Angaben als „Barrierefreiheitserklärung“.
  • Rechtliche Auseinandersetzungen
    Anerkannte Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich gegen Verstöße vorgehen. Hinzu können Anwalts- und Verfahrenskosten kommen.
  • Reputation
    Menschen mit Behinderungen sind eine relevante Kundengruppe. Angebote, die nicht nutzbar sind, können Vertrauen und Umsatz kosten.
  • Öffentliche Aufträge
    Bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand können Nachweise zur Barrierefreiheit verlangt werden; Barrierefreiheit mit TYPO3 kann hier ein Vorteil sein.

Ob und wie eine Behörde vor Maßnahmen zunächst zur Abhilfe auffordert, richtet sich nach dem Einzelfall.

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Fristen: Seit wann gilt das BFSG und wie gehen Sie vor?

Die Anforderungen des BFSG sind seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Für bestimmte Bestandsfälle gibt es Übergangsfristen nach § 38 BFSG: Dienstleistungsverträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, dürfen längstens bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen; ebenso dürfen Dienstleister Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis zu diesem Datum weiter nutzen. Für Selbstbedienungsterminals, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt wurden, gilt: Sie dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, längstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme. Ob das auf Ihr Angebot zutrifft, sollten Sie im Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

RegelwerkGilt fürZeitpunktTechnischer Bezug
EAA (Richtlinie (EU) 2019/882)Mitgliedstaaten, Umsetzung in nationales RechtAnwendung seit 28. Juni 2025EN 301 549
BFSGPrivate Anbieter bestimmter Verbraucherprodukte und -dienstleistungenAnwendbar seit 28. Juni 2025; Übergangsfrist für bestimmte Bestandsverträge bis 27. Juni 2030EN 301 549 (bislang V3.2.1, WCAG 2.1 AA)
BGG und BITV 2.0Öffentliche Stellen des BundesIn Kraft (BITV 2.0 in der Fassung von 2019)EN 301 549 (V3.2.1, WCAG 2.1 AA)

Was tun? Der Einstieg in drei Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt und ob eine Ausnahme infrage kommt.
  2. Führen Sie ein Barrierefreiheits-Audit durch und priorisieren Sie die Verbesserungen, zum Beispiel Tastaturbedienung und Alternativtexte.
  3. Nutzen Sie TYPO3-Werkzeuge und testen Sie mit echten Nutzerinnen und Nutzern.

Ein strukturiertes Vorgehen kann den Aufwand senken und hilft Ihnen, die Anforderungen im Blick zu behalten. Den Einstieg in die Praxis finden Sie in unserem Beitrag zu Barrierefreiheit mit TYPO3.

Warum Barrierefreiheit (A11Y) wichtig ist

Barrierefreiheit unterstützt den gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten, auch für Menschen mit Behinderungen. Sie kann zusätzlich die Nutzererfahrung für alle verbessern und das Engagement erhöhen. Für Suchmaschinen sind einige Maßnahmen, etwa saubere Überschriftenstruktur und Alternativtexte, ebenfalls hilfreich; ein direkter Rankingeffekt ist jedoch nicht garantiert. Wer die Anforderungen ignoriert, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen und Reputationsschäden. Barrierefreiheit schafft zudem Vertrauen und erreicht mehr Menschen.

Herausforderungen bei der Barrierefreiheit

Manchmal scheint eine vollständige Barrierefreiheit unmöglich zu sein, wenn man bedenkt, was alles berücksichtigt werden muss, z. B:

  • Tastaturnavigation
  • Alternativtext für Bilder
  • Video-Untertitel
  • Verwendung einer klaren und einfachen Sprache

Aber lassen Sie sich von diesen Faktoren nicht aufhalten!
Es gibt viele Hilfsmittel und Ressourcen, um Ihre Website wirklich barrierefrei zu gestalten.

Wie TYPO3 Barrierefreiheit erleichtert

TYPO3 CMS ist auf Flexibilität und Inklusion ausgelegt. So unterstützt TYPO3 Sie bei der Barrierefreiheit:

  • Grundlagen: Saubere, semantische HTML-Strukturen, anpassbare Templates und ARIA-Attribute lassen sich mit TYPO3 umsetzen.
  • Erweiterungen: Erweiterungen wie T3AI und TYPO3-Barrierefreiheits-Tools können Prüfungen unterstützen, zum Beispiel Kontrastprüfungen oder Hinweise auf fehlende Alternativtexte.
  • Redaktion: Das Backend hilft Redakteurinnen und Redakteuren, Alternativtexte zu pflegen und Inhalte logisch zu strukturieren.
  • Standards: Ob eine konkrete Website die WCAG und die BITV 2.0 erfüllt, hängt von Templates, Erweiterungen und Inhalten ab und muss geprüft werden.
  • Skalierbarkeit: Das modulare System ermöglicht schrittweise Verbesserungen.
  • Community: Die TYPO3-Community bietet Ressourcen, Updates und fachlichen Austausch.

Mit TYPO3 lässt sich Barrierefreiheit als laufender Prozess gut organisieren. Eine Garantie für Rechtskonformität ergibt sich daraus nicht.

Schritte zur Vorbereitung Ihrer TYPO3 Website

  1. Führen Sie ein Barrierefreiheit Audit durch: Beginnen Sie mit der Überprüfung Ihrer Website auf Einhaltung der EAA und ermitteln Sie verbesserungsbedürftige Bereiche.
  2. Optimieren Sie den Inhalt für Screenreader: Verwenden Sie klare Überschriften, semantisches HTML und Alt-Text, um Inhalte barrierefrei zu machen.
  3. Implementieren Sie WCAG-konformes Design: Sorgen Sie für den richtigen Farbkontrast, größenveränderbaren Text und barrierefrei Formulare.
  4. Installieren Sie Barrierefreiheits erweiterungen: Verwenden Sie TYPO3 Tools wie T3AI und TYPO3 Barrierefreiheit testen um die Barrierefreiheit zu verbessern und Funktionen zu automatisieren.
  5. Optimieren Sie Bilder und Videos: Fügen Sie Alt-Text zu Bildern und Untertitel oder Transkripte zu Multimedia-Inhalten hinzu.
  6. Machen Sie die Navigation benutzerfreundlich: Bieten Sie eine tastaturfreundliche Navigation, benutzerfreundliche Formulare und klare Links.
  7. Schulen Sie Ihr Team: Informieren Sie Entwickler und Autoren von Inhalten über die besten Praktiken für Barrierefreiheit.
  8. Führen Sie Benutzertests durch: Führen Sie Tests mit verschiedenen Benutzern durch, um die TYPO3 Barrierefreiheit zu prüfen und zu verbessern.

Tipps für einen reibungslosen Übergang zur EAA Compliance

  1. Beginnen Sie klein: Konzentrieren Sie sich auf die Verbesserung eines Teils Ihrer Website, um einen überschaubaren und effektiven Ansatz zu verfolgen.
  2. Schulen Sie Ihr Team: Informieren Sie Entwickler, Designer und Inhaltsersteller über Barrierefreiheits standards und bewährte Verfahren.
  3. Halten Sie die Dokumentation auf dem neuesten Stand: Pflegen Sie klare, aktualisierte Prozesse und Richtlinien für Barrierefreiheit, um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten.
  4. Beziehen Sie Benutzer mit Behinderungen ein: Lassen Sie Ihre Website von echten Benutzern testen, um herauszufinden, was nicht funktioniert, und um hilfreiches Feedback einzuholen.
  5. Beauftragen Sie Experten für Barrierefreiheit: Ziehen Sie Fachleute zu Rate, um Ihre Bemühungen um die Einhaltung der Vorschriften zu unterstützen und komplexe Herausforderungen zu bewältigen.

TYPO3-Websites zukunftssicher aufstellen

Barrierefreiheit ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein fortlaufender Prozess, der regelmäßig anhand von Nutzerfeedback und Tests überprüft werden sollte. So gehen Sie vor:

  • Barrierefreiheit zur Gewohnheit machen: Verbessern Sie Ihre Website regelmäßig und reagieren Sie auf neue Nutzerbedürfnisse.
  • TYPO3-Werkzeuge nutzen: Laufende Prüfungen helfen, Probleme früh zu erkennen und zu beheben.
  • Auf dem Laufenden bleiben: Aktualisieren Sie TYPO3 und Erweiterungen regelmäßig, etwa mit Hilfe der TYPO3-Backend-Hinweise und der TYPO3 Upgrade-Services.

So bleibt Ihre Website besser auf neue Anforderungen vorbereitet.

Hinweis: Werkzeuge und Erweiterungen können die Barrierefreiheit von Websites verbessern, garantieren aber keine vollständige Rechtskonformität. Audits und Rechtsberatung können zusätzlich erforderlich sein.

Fazit

Die Vorbereitung auf das BFSG ist nicht nur eine Frage von Bußgeldern, sondern auch eine Chance, ein Web zu gestalten, das für möglichst viele Menschen nutzbar ist. Mit einem strukturierten Vorgehen und den Möglichkeiten von TYPO3 können Sie die technische Grundlage dafür schaffen. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zu Barrierefreiheit mit TYPO3 und im Glossar zu WCAG.

Barrierefreiheit ist mehr als ein Gesetz: Sie ist eine Chance, das Web für alle besser zu machen.

Möchten Sie Ihre Website barrierefreier gestalten? Sprechen Sie uns an. Bei NITSAN, Ihrer TYPO3 Agentur, unterstützen wir Sie bei der technischen Umsetzung. Eine rechtliche Bewertung nehmen wir nicht vor.

Stand: 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen: Richtlinie (EU) 2019/882, Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339, Legalithm, Deque, BFSG, BITV 2.0, MLBF, Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG, WebAIM Million 2026.

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Barrierefreiheit Ihrer TYPO3-Website strukturiert angehen

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Häufige Fragen zu EAA und BFSG

Der EAA ist die EU-Richtlinie 2019/882. Sie harmonisiert Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Das BFSG setzt sie in Deutschland um und gilt seit dem 28. Juni 2025.

Betroffen sind Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, etwa im E-Commerce. Reine B2B-Angebote sind in der Regel nicht erfasst. Ob Ihr Angebot darunter fällt, sollten Sie im Einzelfall rechtlich klären lassen.

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG): weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Nach § 37 BFSG sind je nach Verstoß Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich, etwa bei einer nicht konformen Dienstleistung; bei bestimmten Melde- und Informationspflichten bis zu 10.000 Euro. Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg. Verbraucher und anerkannte Verbände können sich an die Behörde wenden oder ein Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG beantragen.

Der EAA ist die EU-Vorgabe, das BFSG die deutsche Umsetzung für bestimmte Verbraucherprodukte und -dienstleistungen. Die BITV 2.0 betrifft dagegen öffentliche Stellen des Bundes.

Bislang dient EN 301 549 V3.2.1 mit Verweis auf WCAG 2.1 Level AA als Bezugspunkt. Die Fassung V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht. Laut Deque enthält sie WCAG 2.2 Level AA, ist noch nicht im Amtsblatt der EU zitiert, und eine Zitierung wird um den 30. November 2026 angestrebt (Zielvorgabe, nicht bestätigt). Legalithm (14. August 2026) gibt an, dass unter der Richtlinie (EU) 2019/882 keine harmonisierte Norm zitiert ist; eine Konformitätsvermutung gilt daher noch nicht.

TYPO3 bietet strukturierte Inhalte, sauberes HTML und barrierefreie Templates wie das Bootstrap Package. Ob eine Website die Anforderungen erfüllt, hängt von Umsetzung und Inhalten ab und sollte geprüft werden.

Stand: 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Stefan

Kontakt für KMU, Regierungsorganisationen und BITV 2.0

Stefan Reinhardt

Servicepartner - Deutschland

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