Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Unternehmen wissen sollten

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Unternehmen wissen sollten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt seit dem 28. Juni 2025, welche Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein müssen. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Punkte und was sie für Unternehmen bedeuten können. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG wurde 2021 verabschiedet und gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden. Es soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher auch von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2019/882.

Warum Barrierefreiheit im Alltag zählt

Ob beim Online-Einkauf, beim Online-Banking oder beim Ticketkauf: Menschen mit Behinderungen sind auf nutzbare digitale Angebote angewiesen. Wer eine Website mit TYPO3 barrierefrei gestaltet, schafft dafür eine technische Grundlage.

Hintergrund und Zweck

Das BFSG soll in der EU einheitlichere Anforderungen schaffen und den Binnenmarkt für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen stärken. Für öffentliche Stellen gelten weiterhin das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV 2.0.

Kurz gesagt: Das BFSG verpflichtet erfasste Unternehmen seit Juni 2025, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten.

Die wichtigsten Regelungen des BFSG im Überblick

  • Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind
    Erfasst sind bestimmte Verbraucherprodukte, etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Geldautomaten sowie Fahrkarten- und Check-in-Automaten. Bei den Dienstleistungen geht es unter anderem um E-Commerce, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikation, E-Books und den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten. Websites und Apps sind betroffen, soweit sie solche Dienstleistungen bereitstellen.
  • Technische Anforderungen
    Die Anforderungen werden durch das BFSG und die zugehörige Verordnung (BFSGV) konkretisiert. Für digitale Angebote ist die europäische Norm EN 301 549 ein wichtiger Bezugspunkt; sie verweist auf die WCAG 2.1 Level AA.
  • Ausnahmen
    Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Zudem kann eine grundlegende Veränderung des Produkts oder eine unverhältnismäßige Belastung vorliegen; diese muss bewertet und dokumentiert werden.
  • Informationspflichten
    Unternehmen müssen Verbraucher über die Barrierefreiheit ihrer Dienstleistungen informieren, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Aufsicht und Folgen
    Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Bei Verstößen sind Maßnahmen der Behörden und Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich. Anerkannte Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich vorgehen.
  • Übergangsfristen
    Für bestimmte Fälle gelten Übergangsfristen. So dürfen Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, unter Umständen bis zum 27. Juni 2030 weiterlaufen. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 20 Jahre, weiter genutzt werden.

Was das BFSG für Unternehmen bedeuten kann

  • Betroffenheit prüfen
    Entscheidend ist, ob Sie erfasste Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Reine Angebote an Unternehmen (B2B) sind in der Regel nicht erfasst. Lassen Sie dies im Einzelfall rechtlich prüfen.
  • Digitale Barrierefreiheit
    Betroffene Websites und Apps sollten die Anforderungen erfüllen. Hilfreich sind Werkzeuge wie der TYPO3 Accessibility Checker und manuelle Tests. Automatisierte Tests decken nur einen Teil der Probleme ab.
  • Dokumentation
    Unternehmen sollten festhalten, wie sie die Anforderungen umsetzen und welche Ausnahmen sie in Anspruch nehmen.
  • Kosten und Aufwand
    Anpassungen von Websites, Apps und Prozessen können Aufwand verursachen. Planen Sie dafür Budget und Zeit ein.
  • Kundenerwartungen
    Verbände und Verbraucher achten zunehmend auf barrierefreie Angebote.

Welche Bereiche das BFSG betrifft

  • E-Commerce
    Online-Shops und andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
    Online-Banking, Apps und Geldautomaten.
  • Personenbeförderung
    Websites, Apps, Ticketautomaten und Informationen zu bestimmten Verkehrsdiensten.
  • Telekommunikation und Medienzugang
    Bestimmte Telekommunikationsdienste und der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
  • E-Books
    E-Books und dafür bestimmte Software und Geräte.
  • Produkte
    Etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader und Selbstbedienungsterminals.

Nicht vom BFSG geregelt sind unter anderem bauliche Anforderungen an Gebäude oder arbeitsrechtliche Pflichten für Büros. Dafür gelten andere Vorschriften, etwa die Bauordnungen der Länder. Auch die WCAG 3.0 ist ein Entwurf des W3C und keine gesetzliche Grundlage; maßgeblich ist derzeit die EN 301 549, die auf WCAG 2.1 verweist.

Schritte, die Unternehmen jetzt gehen können

  • Betroffenheit klären
    Prüfen Sie, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen unter das BFSG fallen und ob eine Ausnahme infrage kommt.
  • Audit der digitalen Angebote
    Prüfen Sie Website, Shop und Apps mit automatisierten und manuellen Tests. Beziehen Sie, wenn möglich, Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen ein.
  • Mängel beheben und dokumentieren
    Priorisieren Sie Hindernisse bei Navigation, Formularen, Kontrasten und Alternativtexten und halten Sie die Ergebnisse fest.
  • Informationen bereitstellen
    Informieren Sie Verbraucher über die Barrierefreiheit Ihrer Dienstleistungen, zum Beispiel in den AGB.
  • Team schulen
    Schulen Sie Redaktion, Design und Entwicklung, damit Barrierefreiheit im Alltag mitgedacht wird.
  • Fachleute einbeziehen
    Für verbindliche Aussagen wenden Sie sich an Fachanwältinnen und Fachanwälte; für die technische Umsetzung unterstützen wir Sie gern.

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Fazit

Das BFSG hat die Anforderungen an die Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher seit dem 28. Juni 2025 verbindlich gemacht. Ob und in welchem Umfang es Sie betrifft, hängt von Ihrem Angebot ab. Klären Sie dies im Einzelfall und gehen Sie die technische Umsetzung strukturiert an.

Bei NITSAN, Ihrer TYPO3 Agentur, unterstützen wir Sie bei der technischen Umsetzung der Barrierefreiheit Ihrer Website. Eine rechtliche Bewertung nehmen wir nicht vor; dafür empfehlen wir Fachanwältinnen und Fachanwälte.

Kurz gesagt: Das BFSG: Überblick und mögliche Folgen für Unternehmen.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Quellen: BFSG, Richtlinie (EU) 2019/882.

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Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das BFSG für meine Website?

Das hängt davon ab, ob Sie erfasste Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, zum Beispiel einen Online-Shop. Reine Angebote an Unternehmen (B2B) sind in der Regel nicht erfasst. Lassen Sie dies im Einzelfall rechtlich prüfen.

Wer ist vom BFSG ausgenommen?

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme), sind ausgenommen. Zusätzlich können eine grundlegende Veränderung des Produkts oder eine unverhältnismäßige Belastung geltend gemacht werden, wenn sie bewertet und dokumentiert sind.

Welcher Standard gilt für Websites?

Die Anforderungen werden durch das BFSG und die BFSG-Verordnung konkretisiert. Die europäische Norm EN 301 549 ist ein wichtiger Bezugspunkt und verweist für Web-Inhalte auf WCAG 2.1 Level AA.

Welche Folgen kann ein Verstoß haben?

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern. Möglich sind behördliche Maßnahmen und Bußgelder von bis zu 100.000 €. Anerkannte Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich vorgehen.

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung.

Stefan

Kontakt für KMU, Regierungsorganisationen und BITV 2.0

Stefan Reinhardt

Servicepartner - Deutschland

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