Barrierefreiheit Glossar

Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – Barrierefreiheit Glossar

Was ist die BITV?

Die BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) ist die Rechtsverordnung des Bundes, die auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) festlegt, wie öffentliche Stellen des Bundes ihre Websites, mobilen Anwendungen und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe barrierefrei gestalten müssen. Private Unternehmen sind nicht allgemein Adressat dieser Verordnung.

Kurz gesagt: Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes. Technischer Maßstab ist die im EU-Amtsblatt genannte harmonisierte Norm EN 301 549, derzeit in Version 3.2.1; sie übernimmt für Web-Inhalte die WCAG 2.1 auf Level AA.

Definition

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die BITV 2.0 am 12. September 2011 erlassen; zuletzt wurde sie laut gesetze-im-internet.de im Oktober 2023 geändert. Gemeinsam mit den §§ 12a bis 12c BGG setzt sie die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen um. Den Verordnungstext finden Sie bei gesetze-im-internet.de.

Wer ist betroffen?

  • Öffentliche Stellen des Bundes im Sinne von § 12 BGG, also Träger öffentlicher Gewalt des Bundes sowie bestimmte Einrichtungen und Vereinigungen mit Bundesbezug. Erfasst sind Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen (§ 2 BITV 2.0).
  • Einrichtungen nach § 12 Nr. 2 und 3 BGG, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen anbieten, sind von den Pflichten ausgenommen (§ 12a Abs. 5 BGG).
  • Für Behörden der Länder und Kommunen gelten eigene Landesregelungen.
  • Private Unternehmen sind nicht Adressat der BITV 2.0. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen privater Anbieter gilt seit dem 28. Juni 2025 das BFSG (Umsetzung des European Accessibility Act). Dienstleister von Bundesstellen können den Anforderungen in Ausschreibungen begegnen, denn § 12a Abs. 3 BGG verlangt, Barrierefreiheit schon bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

Anforderungen und Standards

Nach § 3 BITV 2.0 müssen Angebote wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die Erfüllung wird vermutet, wenn sie harmonisierten Normen entsprechen, die im Amtsblatt der Europäischen Union genannt sind. Aktuell ist das laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit die EN 301 549 V3.2.1 (2021); für Web-Inhalte entspricht sie den WCAG 2.1 auf Level AA. Soweit Normen nichts regeln, gilt der Stand der Technik. Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie interaktive Angebote wie Formulare soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.

Ausblick: Die EN 301 549 V4.1.1 wurde am 2. September 2026 veröffentlicht und beruht für Web-Inhalte auf WCAG 2.2. Die im Amtsblatt genannte Fassung ist die EN 301 549 V3.2.1 (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339). Die V4.1.1 ist laut Deque dort noch nicht genannt und begründet daher noch keine Konformitätsvermutung; Deque nennt als Ziel für die Aufnahme etwa den 30. November 2026, das ist kein bestätigter Termin. Es kann sinnvoll sein, WCAG 2.2 bei Neuprojekten bereits mitzudenken.

Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback

  • Öffentliche Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 12b BGG, § 7 BITV 2.0), die von jeder Seite erreichbar ist.
  • Sie enthält gegebenenfalls die nicht barrierefreien Teile samt Gründen und Alternativen, eine barrierefreie Kontaktmöglichkeit (Feedback-Mechanismus) und einen Hinweis mit Link auf die Schlichtungsstelle.
  • Auf Mitteilungen über den Feedback-Mechanismus antwortet die Stelle spätestens innerhalb eines Monats (§ 12b Abs. 4 BGG).
  • Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung zu aktualisieren (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0).

Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache

Nach § 4 BITV 2.0 sind auf der Startseite einer Website Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen: Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere Angebote in diesen Formen. Die Verordnung verlangt dies für die Startseite, nicht pauschal für alle Inhalte.

Ausnahmen

§ 2 Abs. 2 BITV 2.0 nimmt bestimmte Inhalte aus, etwa Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen unter bestimmten Voraussetzungen, Archive ohne Bedeutung für aktive Verwaltungsverfahren, die nach dem 23. September 2019 nicht aktualisiert wurden, sowie Inhalte von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die dem öffentlichen Sendeauftrag dienen. Zusätzlich können öffentliche Stellen des Bundes nach § 12a Abs. 6 BGG ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie dadurch unverhältnismäßig belastet würden. Das ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit zu benennen und zu begründen (§ 12b Abs. 2 BGG).

Aufsicht, Beratung und Rechtsdurchsetzung

  • Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik: Sie überwacht periodisch, ob Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Bundes die Anforderungen erfüllen (§ 13 Abs. 3 BGG).
  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit: zentrale Anlaufstelle und Erstberatung für Träger öffentlicher Gewalt (§ 13 Abs. 2 BGG).
  • Schlichtungsstelle BGG: außergerichtliches und für die Beteiligten unentgeltliches Verfahren (§ 16 BGG).
  • Verbandsklage: Anerkannte Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren klagen (§ 15 BGG).

Bezug zur TYPO3-Website

Betreuen Sie die TYPO3-Website einer Bundesstelle? In der Praxis bewährt sich ein Vorgehen in drei Schritten: ein Audit anhand der Prüfkriterien, die Behebung der gefundenen Mängel und eine Wiederholungsprüfung mit dokumentiertem Ergebnis. Die Erklärung zur Barrierefreiheit sollten Sie regelmäßig aktualisieren. Unsere TYPO3 Agentur unterstützt Sie bei der Umsetzung; Hintergründe finden Sie unter TYPO3 Barrierefreiheit, Prüfhinweise im Beitrag zum Testen.

Quellen

Stand: 27. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Fachanwältinnen und Fachanwälten.

Häufige Fragen zur BITV

Die BITV 2.0 gilt für Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen öffentlicher Stellen des Bundes (§ 2 BITV 2.0, § 12 BGG). Für Behörden der Länder und Kommunen gelten eigene Landesregelungen.

Nach § 3 BITV 2.0 wird Barrierefreiheit vermutet, wenn ein Angebot den im EU-Amtsblatt genannten harmonisierten Normen entspricht. Aktuell ist das die EN 301 549 in Version 3.2.1, die für Web-Inhalte die WCAG 2.1 auf Level AA übernimmt.

Die am 2. September 2026 veröffentlichte EN 301 549 V4.1.1 beruht für Web-Inhalte auf WCAG 2.2. Im Amtsblatt genannt ist die EN 301 549 V3.2.1 (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339). Die V4.1.1 ist laut Deque dort noch nicht genannt und begründet daher noch keine Konformitätsvermutung; Deque nennt als Ziel für die Aufnahme etwa den 30. November 2026, das ist kein bestätigter Termin.

Nach § 4 BITV 2.0 sind auf der Startseite Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitzustellen: wesentliche Inhalte, Hinweise zur Navigation, Erläuterung der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere Angebote. Die Verordnung verlangt dies für die Startseite, nicht pauschal für alle Inhalte.

Sie nennt gegebenenfalls nicht barrierefreie Teile samt Gründen und Alternativen, bietet eine barrierefreie Kontaktmöglichkeit (Feedback-Mechanismus) und verweist mit Link auf die Schlichtungsstelle (§ 12b BGG). Sie ist jährlich und bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren (§ 7 Abs. 6 BITV 2.0).

Ja. § 2 Abs. 2 BITV 2.0 nimmt etwa bestimmte Kulturerbe-Reproduktionen, ältere Archive und Inhalte von Rundfunkanstalten des Bundesrechts aus. Zudem können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise von der barrierefreien Gestaltung absehen, soweit sie unverhältnismäßig belastet würden (§ 12a Abs. 6 BGG); das ist in der Erklärung zu begründen.

Nein, sie richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes. Für bestimmte Produkte und Dienstleistungen privater Anbieter gilt seit dem 28. Juni 2025 das BFSG. Dienstleister von Bundesstellen können den Anforderungen in Ausschreibungen begegnen (§ 12a Abs. 3 BGG).

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