Angemessene Anpassungen
Angemessene Anpassungen (angemessene Vorkehrungen) in der Barrierefreiheit
Angemessene Anpassungen sind Maßnahmen im Einzelfall, die Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen, ohne die verpflichtete Stelle unverhältnismäßig oder unbillig zu belasten. In Gesetzen und in der deutschen Fassung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) heißen sie „angemessene Vorkehrungen“ (englisch: reasonable accommodation).
Kurz gesagt: Es geht um passende Lösungen für einen konkreten Bedarf, nicht um eine feste Checkliste. Ausdrücklich geregelt sind angemessene Vorkehrungen in Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 UN-BRK sowie in § 7 Abs. 2 BGG, dort für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes.
Angemessene Anpassungen oder angemessene Vorkehrungen?
Der Rechtsbegriff lautet „angemessene Vorkehrungen“. In der deutschen Fassung von Art. 2 UN-BRK werden sie als „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen“ beschrieben, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen (Deutsches Institut für Menschenrechte, Factsheet Juni 2023). „Angemessene Anpassungen“ ist keine eigene gesetzliche Definition, sondern eine Umschreibung, die sich an dieser Formulierung orientiert. Dieses Glossar verwendet beide Begriffe für dasselbe Konzept. Wer Gesetze oder Urteile sucht, sollte nach „angemessene Vorkehrungen“ suchen.
Was sind angemessene Anpassungen?
Nach § 7 BGG sind angemessene Vorkehrungen Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, damit ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die den Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten. Vier Merkmale kennzeichnen das Konzept:
- Einzelfall: Maßgeblich ist der konkrete Bedarf einer Person in einer konkreten Situation.
- Geeignet und erforderlich: Die Maßnahme muss das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe tatsächlich fördern.
- Zumutbar: Sie darf die verpflichtete Stelle nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
- Rechtsfolge: Wird sie versagt, gilt das nach Art. 2 UN-BRK und nach § 7 Abs. 2 BGG als Form der Benachteiligung.
Rechtlicher Hintergrund
- UN-Behindertenrechtskonvention: Art. 2 definiert angemessene Vorkehrungen und zählt ihre Versagung zur Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Nach Art. 5 Abs. 3 ergreifen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um ihre Bereitstellung zu gewährleisten (UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 2 und 5 (englisch); deutscher Wortlaut: Deutsches Institut für Menschenrechte, Factsheet Juni 2023).
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): § 7 Abs. 2 BGG erklärt die Versagung angemessener Vorkehrungen zur Benachteiligung. Das Gesetz richtet sich an Träger öffentlicher Gewalt des Bundes (§ 1 Abs. 1a BGG). Mehr dazu in den Glossareinträgen zum BGG und zur BITV 2.0.
- Arbeitgeber: Nach § 164 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern unter anderem Anspruch auf eine behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit sowie auf erforderliche technische Arbeitshilfen. Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.
Angemessene Anpassungen und Websites: was gilt, was nicht
Aus dem Konzept folgt nicht, dass jede Website jeden Einzelwunsch erfüllen muss. Auch macht eine einzelne Maßnahme eine Website nicht automatisch rechtskonform. Entscheidend ist, wer Sie sind und was Sie anbieten:
- Öffentliche Stellen des Bundes: § 7 Abs. 2 BGG gilt für sie. Die Anforderungen an ihre digitalen Angebote konkretisiert die BITV 2.0.
- Private Unternehmen: Das BGG enthält in § 7 keine entsprechende Pflicht für sie. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher (§ 1 BFSG). Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind davon ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Das BFSG arbeitet mit allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen und einer Prüfung unverhältnismäßiger Belastungen (§ 17 BFSG); es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, siehe European Accessibility Act.
- Ihr Fall: Ob und was für Ihr Angebot gilt, klären Sie am besten mit Fachleuten für Recht und Barrierefreiheit.
Angemessene Vorkehrungen und Barrierefreiheit: der Unterschied
Barrierefreiheit bedeutet nach § 4 BGG, dass gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Sie ist allgemein angelegt und nicht auf eine einzelne Person zugeschnitten. Angemessene Vorkehrungen ergänzen das im Einzelfall, wenn eine Person trotzdem eine passende Lösung braucht.
Beispiele für angemessene Anpassungen
Arbeitsplatz und Organisation
- Angepasste Arbeitsplätze: zum Beispiel höhenverstellbare Tische und passende Stühle.
- Arbeitsorganisation und Arbeitszeit: Aufgaben umstrukturieren oder Arbeitszeiten anpassen.
- Technische Arbeitshilfen: Geräte, die die Behinderung berücksichtigen.
Kommunikation
- Gebärdensprachdolmetschung: bei Besprechungen oder Vorlesungen für gehörlose Menschen.
- Leichte Sprache: einfache Sprache und klare Gestaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten.
- Andere Formate: etwa ein Bescheid in Blindenschrift.
Technik und digitale Angebote
- Bedienhilfen: zum Beispiel eine Einhand-Tastatur oder barrierefreie Computersoftware.
- Websites: barrierefreie TYPO3-Websites lassen sich zum Beispiel mit Screenreadern oder per Tastatur nutzen. Die WCAG bieten dafür eine fachliche Orientierung.
- Individuelle Lösung auf Anfrage: etwa ein Dokument in einem anderen Format bereitstellen, wenn eine Person das benötigt.
Umsetzung in vier Schritten
- Bedarf erfassen: Fragen Sie die betroffene Person direkt, welche Hürden sie erlebt.
- Fachleute einbeziehen: Behindertenverbände, Beratungsstellen oder Fachleute für TYPO3-Barrierefreiheit helfen bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen.
- Verhältnismäßigkeit prüfen: Wägen Sie Nutzen, Aufwand und vorhandene Mittel ab und halten Sie das Ergebnis fest.
- Dokumentieren und überprüfen: Halten Sie Maßnahmen fest und prüfen Sie regelmäßig, ob sie weiterhin passen.
Fazit
Angemessene Anpassungen sind ein einfaches, aber wirksames Konzept für mehr Teilhabe. Wie weit sie im Einzelfall reichen, hängt von Bedarf, Aufwand und rechtlichem Rahmen ab. Weitere Grundlagen finden Sie im Glossar unter Barrierefreiheit.
Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Quellen: UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 2 und 5 (englisch), Deutsches Institut für Menschenrechte, Factsheet Juni 2023, § 7 BGG, § 164 SGB IX, § 1 BFSG.
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Häufige Fragen zu angemessenen Anpassungen
Angemessene Anpassungen sind Maßnahmen im Einzelfall, die Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen, ohne die verpflichtete Stelle unverhältnismäßig oder unbillig zu belasten. Im Gesetz heißen sie „angemessene Vorkehrungen“. Sie können baulich, kommunikativ oder technisch sein.
„Angemessene Vorkehrungen“ ist der Rechtsbegriff in der UN-Behindertenrechtskonvention und im Behindertengleichstellungsgesetz. Art. 2 UN-BRK beschreibt sie in der deutschen Fassung als „notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen“. „Angemessene Anpassungen“ ist eine Umschreibung für dasselbe Konzept, keine eigene gesetzliche Definition.
In Art. 2 und Art. 5 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention und in § 7 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes, dort für Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Für schwerbehinderte Beschäftigte enthält § 164 Abs. 4 SGB IX Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, etwa auf eine behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte, mit der Grenze der Zumutbarkeit und unverhältnismäßiger Aufwendungen.
Aus § 7 BGG folgt für private Unternehmen keine entsprechende Pflicht, denn die Vorschrift richtet sich an Träger öffentlicher Gewalt des Bundes. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, wobei Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen ausgenommen sind. Ob Ihr Angebot betroffen ist, klären Sie am besten mit Fachleuten.
Wenn sie die verpflichtete Stelle unverhältnismäßig oder unbillig belastet. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, etwa nach Bedarf der Person, Aufwand und vorhandenen Mitteln. Für eine rechtlich verbindliche Einordnung wenden Sie sich an qualifizierte Fachleute.
Barrierefreiheit (§ 4 BGG) bedeutet, dass gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Sie ist allgemein angelegt. Angemessene Vorkehrungen ergänzen sie im Einzelfall, wenn eine Person eine passende Lösung braucht.
Sinnvoll sind vier Schritte: Bedarf erfassen, Fachleute einbeziehen, Verhältnismäßigkeit prüfen und die Maßnahmen dokumentieren und regelmäßig überprüfen.