Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Internetagentur

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle rechtlichen Beziehungen zwischen der - Internetagentur (nachfolgend nur noch als Agentur bezeichnet) und Geschäfts-Kunden der Agentur, welche Leistungen der Agentur in Anspruch nehmen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen unterteilen sich in einen allgemeinen und in verschiedene besondere Teile. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der jeweilige Regelungsgegenstand aus den verschiedenen Teilen dieser AGB – allgemeiner und/oder besonderer Teil – zusammensetzen kann, entsprechend des Umfanges der vereinbarten und zu erbringenden Leistung. Für alle Vertragsverhältnisse gelten der allgemeine Teil dieser AGB sowie derjenige besondere Teil, in welchem Leistungen der Agentur erbracht werden. Sind in dem jeweiligen besonderen Teil Bestimmungen vorgesehen, welche auch im allgemeinen Teil geregelt sind, so hat der besondere Teil Vorrang.

I. Grundsätzliches für alle Verträge

1 Allgemeine Bestimmungen/Anwendungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur noch als AGB bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Agentur und den Kunden der Agentur, welche Leistungen der Agentur in Anspruch nehmen. Die Agentur wird nur gegenüber Geschäfts-Kunden/Unternehmen tätig.
  2. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen, geschäftlichen Handlungen und Beziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, welche im Zusammenhang mit Leistungen und/oder Lieferungen der Agentur stehen. Die Agentur erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Es gilt die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung (der AGB), soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist.
  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichende Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung der Agentur im Hinblick auf die Geltung vorliegt.
  4. Diese AGB erlangen Geltung nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  5. Die Bestimmungen „Grundsätzliches für alle Verträge“ finden Anwendung, wenn die besonderen Bestimmungen von diesen Bestimmungen nicht abweichen und/oder eine ergänzende oder konkretisierende Regelung getroffen wird.

2 Vertragsabschluss

  1. Das Offerieren von Leistungen auf der Webseite der Agentur sowie sämtlichen Unterseiten und Internetauftritten stellt kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Ebenso sind auf der Internetpräsenz angegebene Preisangaben unverbindlich.
  2. Die Agentur übersendet dem Kunden ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Mit Übersendung des gegengezeichneten Angebotes nimmt der Kunde dieses Angebot an. Die Agentur behält sich das Recht vor, bei abweichender Annahme eines durch die Agentur unterbreiteten Angebotes, diese abzulehnen. Die Agentur ist an ihr verbindliches Angebot in der übersandten Form für die Dauer des im Angebot angegebenen Annahmezeitraumes gebunden. Mit Ablauf dieses Zeitraumes/Datums erlischt das Angebot der Agentur, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.
  3. Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn der Kunde aufgrund eines Angebotes der Agentur Leistungen der Agentur in Anspruch nimmt.
  4. Gegenstand und Inhalt des Vertrages sowie der entsprechende Leistungsumfang ergibt sich aus diesen AGB sowie dem zugrunde liegenden Angebot. Es wird klargestellt, dass der Kunde, insofern keine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen wird, selbstständig verpflichtet ist, über notwendige Updates bzgl. der Serversoftware und des CMS zu informieren und diese bei Bedarf durchzuführen. Dies ist keine Verpflichtung der Agentur und muss gesondert in Auftrag gegeben werden.
  5. Abbildungen, Aufzeichnungen, Mengen-, Stunden- und Leistungsangaben in Angeboten, und hierauf Bezug nehmenden Unterlagen, sind nur dann maßgeblich, wenn diese Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Agentur behält sich jegliche Rechte, insbesondere das Eigentums-, Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Angebotsunterlagen sowie Designvorschlägen, vor. Es ist dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wenn hierzu vorab kein Einverständnis der Agentur erteilt worden ist.
  6. Die Agentur ist berechtigt, sich Dritter zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten zu bedienen.

3 Vergütung/Abschlagszahlung/Vorauszahlung

  1. Die Vergütung richtet sich nach den in den Vertragsunterlagen und übersandten Vergütungsregelungen vereinbarten Preisen. Eine Individualvereinbarung, ggf. im zugrunde liegenden Angebot, geht den Regelungen dieser Ziffer vor.
  2. Die Agentur ist berechtigt, Vorauszahlungen und/oder Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen, wenn diesbezüglich keine anderweitige Regelung getroffen worden ist. Höhe, Zeitpunkt und Umfang der Abschlagszahlung und/oder der Vorauszahlung sowie weitere diesbezügliche Faktoren ergeben sich grundsätzlich aus der zwischen der Agentur und dem Kunden getroffenen Vereinbarung.
  3. Mit Zahlung dieses Betrages, welcher sich auf die im Angebot benannte Teilleistung bezieht, erhält der Kunde das Teileigentum an der benannten Teilleistung. Mit Geltendmachung der Abschlagszahlung wird diese 10 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
  4. Sowohl die Abschlagszahlungen als auch die Schlusszahlung bedingen einer Rechnungslegung und sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ausreichend ist die Rechnungslegung in elektronischer Form. Bei Verzug der vereinbarten Vergütung, Abschlagszahlung und/oder Vorauszahlung ist die Agentur berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche zukünftig zu erbringenden Leistungen auszuüben.
  5. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung einer abrechenbaren Leistung und/oder Teilleistung in Verzug und stellt die Agentur daraufhin ihre Leistung ein und erfolgt die Zahlung der Leistung und/oder Teilleistung verspätetet, so ist die Agentur berechtigt, dem Kunden gegenüber einen neuen Leistungszeitraum zu benennen. Die Parteien stimmen sich in diesem Fall miteinander ab.
  6. Anfallende Spesen und Fixkosten, insbesondere Flug-, Fahrt und Übernachtungskosten sind vom Kunden zu tragen und werden im Angebot nicht separat ausgewiesen. Für den Fall, dass der Einzug der Forderung durch ein Verschulden des Kunden nicht erfolgen kann oder rückabgewickelt wird und hierdurch der Agentur Kosten entstehen, so ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die entstandenen Kosten innerhalb von 10 Werktagen nach Anzeige der Kosten durch die Agentur zu erstatten.

4 Leistungszeit/Fertigstellung/Rücktritt/Abnahme

  1. Der Leistungs- und Fertigstellungszeitraum richtet sich nach den abgestimmten Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden.
  2. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor und ergibt sich aus den nachstehenden Bestimmungen keine anderweitige Regelung, so bestimmt sich die Leistungszeit und der Fertigstellungszeitpunkt nach der branchenüblichen Entwicklungszeit. Wird ein Leistungszeitraum/Umsetzungszeitraum vereinbart, so gilt dies als Schätzung und ist bei Bedarf um weitere 4 Wochen zu verlängern.
  3. Insofern ein nicht rechtzeitiger Zugang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen sowie für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Dokumente erfolgt und/oder erforderliche Genehmigungen nicht vorgelegt werden können, so verlängert sich der vereinbarte Leistungszeitraum in angemessenem Verhältnis. Dies gilt auch im Hinblick auf Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat und/oder bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen.
  4. Der Leistungs- und/oder Fertigstellungszeitraum verlängert sich insbesondere dann um einen angemessenen Zeitraum, wenn die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt und/oder Probleme nationalen/internationalen Rechts und/oder das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, welches weder vom Kunden noch von der Agentur zu vertreten ist und von der Agentur auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. In diesem Fall wird der Kunde umgehend informiert und ein neuer Leistungs- und/oder Fertigstellungszeitraum abgestimmt.
  5. Verlängern sich die vorab benannten Zeiträume aus vorgenannten Gründen, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges und/oder unterbliebener Leistung geltend machen.
  6. Der Kunde ist zur Erklärung über die Abnahme verpflichtet. Nach Fertigstellung der jeweils beauftragten Leistung kann die Agentur den Kunden zur Erklärung über die Abnahme auffordern. In diesem Fall muss die Abnahmeerklärung oder die Mitteilung über einen Mangel innerhalb von 7 Tagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme als erfolgt.

5 Eigentumsvorbehalt/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht jedoch nur im Hinblick auf Forderungen, welche dem jeweils einschlägigen Vertragsverhältnis zugrunde liegen. Der Kunde ist verpflichtet, die Aufrechnung rechtzeitig anzuzeigen und zu erklären.
  2. Leistungen der Agentur bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Agentur, welche gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung bestehen, Eigentum der Agentur.
    Bei Verzug der vereinbarten Vergütung, Abschlagszahlung, Vorauszahlung und/oder anderweitig durch den Kunden zu erbringenden vertragsrelevanten Leistungen ist die Agentur berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf sämtliche zukünftig zu erbringenden Leistungen auszuüben.

6 Untersuchungs- und Rügepflicht/Abnahmepflicht

  1. Der Kunde unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.v. § 377 HGB. Der Kunde hat die Leistungen und/oder Teilleistungen der Agentur unverzüglich nach Ablieferung und/oder Bereitstellung der Leistungen durch die Agentur zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist dieser der Agentur unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die zur Verfügung gestellte Leistung und/oder die übersandte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen. Anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Dies erlangt nur dann keine Gültigkeit, wenn die Agentur den Kunden arglistig täuscht.
  2. Eine Annahmeverweigerung des Kunden wegen unerheblicher Mängel ist unzulässig.
  3. Die Untersuchung der Ware/Leistung erfolgt unverzüglich, wenn ein Zeitraum von 7 Tagen ab Lieferung der Ware und/oder Zurverfügungstellung der Leistung (auch Teilleistungen) nicht überschritten wird. Die Mängelanzeige kann in elektronischer Form erfolgen.
  4. Der Kunde ist zur Abnahme der Ware/Leistung verpflichtet, insofern die Funktionsfähigkeit und Mangelfreiheit gegeben ist. Diesbezüglich ist die Ordnungsgemäßheit der Leistung zu erklären.

7 Gewährleistung

  1. Insofern nachstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Hinblick auf die Sachmängelhaftung und die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Ansprüche des Kunden aus diesem Vertrag verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme oder Bereitstellung der Leistungen durch die Agentur, insofern nicht anderweitig vereinbart. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Die Verjährungsfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Kunde die Abnahme der Leistung rechtsgrundlos verweigert. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn es sich lediglich um einen unerheblichen Mangel handelt. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

8 Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die gegenseitig übermittelten und zur Kenntnis gelangten Informationen und Unterlagen geheim zu halten. Dies gilt nicht, wenn die übermittelten und/oder zur Kenntnis gelangten Daten offenkundig (allgemein bekannt, zum Stand der Technik zählen etc.) sind.
  2. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrages angehalten sind, zu verpflichten. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche vertraulichen und in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen nicht selbst zu verwerten.
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch dann weiter, wenn der beabsichtigte Vertrag über die Zusammenarbeit nicht zustande kommt oder beendet ist, mit Ausnahme, dass die entsprechende Information bereits offenkundig ist. Diese Verpflichtung gilt auf die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Projektes und/oder auf einen Zeitraum von 3 Jahren ab Nichtzustandekommen der Zusammenarbeit.

9 Datenschutz

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Agentur einzuhalten sowie beauftragte Dritte, Mitarbeiter und/oder Angestellte hierzu zu verpflichten.

10 Sachmängelhaftung/Gewährleistung/Schadensersatzansprüche/ Haftungsausschluss

  1. Mängelansprüche des Kunden bestehen im Übrigen nur dann, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gem. Ziffer 6 dieser AGB nachgekommen ist und es sich in diesem Fall um einen offenen/sichtbaren Mangel handelt. Ferner sind Mängelrügen schriftlich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur ungefragt sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, welche zur Vertragserfüllung durch die Agentur benötigt werden. Stellt der Kunde nicht sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung, so geht dies zu seinen Lasten.
  2. Insofern vorstehende Voraussetzungen erfüllt sind, ein Sachmangel vorliegt und dieser bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist die Agentur zur unentgeltlichen Nachbesserung oder unentgeltlichen Nachlieferung verpflichtet. Der Agentur ist insofern eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.
  3. Eine Gewährleistungspflicht sowie eine Verpflichtung zum Schadensersatz ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Schäden oder anderweitige Störungen an Geräten, Leistungen oder ähnlichen Gegenständen entstehen, welche auf eine unsachgemäße Behandlung, eine fehlerhafte Bedienung und/oder zweckentfremdete Verwendung zurückzuführen sind. Eine Funktionsfähigkeit im Hinblick auf vom Kunden eingesetzte Schnittstellen kann nicht gewährleistet werden, insofern der Kunde der Agentur nicht sämtliche Informationen zur Verfügung stellt, welche die Agentur benötigt, um die Anforderungen an die Einbindung der Schnittstellen umzusetzen.
  4. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht,
    1. bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
    2. bei Schäden, welche auf eine übergemäße Nutzung zurückzuführen sind und/oder zweckentfremdeter oder unsachgemäßer Nutzung zurückzuführen ist
    3. mangelhafter Anbindung von anderweitigen Leistungskomponenten, etwain Form von fehlerhaften Schnittstellen und/oder fehlerhaften Leistungskomponenten, welche über die Schnittstellen angebunden werden sollen
    4. Handlungen Dritter, welche auf die Funktionsfähigkeit der Lieferung Einfluss haben
  5. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in etwa wegen verzögerter Leistungserbringung und/oder Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn nach den Regeln des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird und/oder eine übernommene Garantie nicht eingehalten wird.
  6. Die in dieser Ziffer benannten Ausschlüsse möglicher Schadensersatzansprüche beziehen sich auch auf jegliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern der Agentur.
  7. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen.
  8. Die Agentur haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Krankheit, Streiks, verursacht worden sind, die die Agentur nicht zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die Agentur wird Beginn und Ende der Hindernisse, insofern ihr dies möglich ist, umgehend anzeigen.
  9. Die Agentur gewährt eine ordnungsgemäße Funktionsweise der übermittelten Leistungen, jedoch nicht den mit der Leistung verfolgten Zweck und/oder wirtschaftlichen Erfolg. Greift der Kunde in die Leistung der Agentur eigenständig ein und/oder beauftragt er einen Dritten, welcher in die Leistung der Agentur eingreift, so haftet die Agentur nicht, für hieraus entstehende Mängel und/oder Schäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde Updates, welche notwendig sind, selbstständig oder durch Dritte durchführt/veranlasst.
  10. Bzgl. vom Kunden gelieferter Inhalte, insbesondere von Texten, Videos und Bildern, übernimmt der Kunde die vollumfängliche Haftung und stellt die Agentur vor Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde sichert zu, an diesen Inhalten das vollumfängliche und uneingeschränkte Urheber- und Nutzungsrecht inne zu haben und dass keine Rechte Dritter bestehen.
  11. Für den Fall der Integration und/oder des Einsatzes von Open-Source-Lösungen und Drittanbieter-Lösungen kann die Agentur nicht eine technisch mangelfreie Funktionabilität der Website/des Onlineshops gewährleisten, insofern die Agentur hierauf keinen Einfluss hat. Eine entsprechende Behebung potentieller Mängel ist gesondert zu beauftragen.

11 Vorbehalt der Vertragserfüllung/Kennzeichnung / Sonstiges

  1. Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernisse, insbesondere nationale und/oder internationale Vorschriften, entgegenstehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, vor Zustandekommen des Vertrages der Agentur sämtliche Informationen und Unterlagen zukommen zu lassen, welche für die Vertragserfüllung, entsprechend den Bestimmungen dieser AGB sowie sämtlichen getroffenen Vereinbarungen, notwendig sind.
  3. Die Agentur ist berechtigt, unentgeltlich, bezüglich für den Kunden erbrachten Leistungen, auf die Tätigkeit der Agentur hinzuweisen und die erbrachten Leistungen, mit Logo und Unternehmensnamen des Auftraggebers, als Referenzen aufzuführen und/oder zu bewerben. Der Kunde ist verpflichtet, insofern eine Webseite erstellt oder bearbeitet wurde, die Agentur im Impressum als ausführende Agentur, mit Beinhaltung der Leistungsbeschreibung inkl. Verlinkung zur Agentur-Website, aufzuführen.

12 Schlussbestimmungen / Gerichtsstandvereinbarung

  1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Agentur und dem Kunden ist der Sitz der Agentur.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.